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Coronagesetz – Verlängerung der Geltungsdauer

Der Bundestag hat die Sonderregelungen zur Coronapandemie bis 31.08.2022 verlängert.
In seiner Sitzung vom 7.09.2021 hat der Bundestag die zeitliche Verlängerung des Anwendungsbereichs des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ bis zum 31.08.2022 beschlossen.
 

Unter anderem bedeutet dies:


•    Mitgliederversammlungen können auch ohne Satzungsgrundlage bis dahin weiter virtuell durchgeführt werden.

•    Das Gleiche gilt für schriftliche Abstimmungen, wenn sich die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.

•    Der Vorstand muss keine Mitgliederversammlung einberufen, solange das aufgrund der Pandemiesituation nicht erlaubt oder nicht zumutbar ist.

•    Vorstände bleiben im Amt, auch wenn die satzungsmäßige Amtszeit abgelaufen ist. Die Gesetzesregelung, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt, gilt aber nur für Vorstände, deren Amtszeit bis zum 31.08.2022 abläuft.


Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 finden Sie unter gesetze-im-internet.de. Das Gesetzgebungsverfahren vom September 2021 können Sie hier nachlesen.